Kreisverband Aurich-Norden
Satzung
gültig ab 01. Februar 2019
Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 31.01.2019 in Norden
Änderungen:
Streichung des § 7,4 durch Beschluss der KMV am 31.05.2023
Neuformulierung des § 7,6 durch Beschluss der KMV am 31.05.2023
Präambel
Was uns wichtig ist
Die Grundlagen unserer Zusammenarbeit sind gegenseitige Wertschätzung und Respekt. Unsere Zusammenarbeit ist durch Freundlichkeit, gegenseitiges Vertrauen und konstruktive Offenheit geprägt und zielt auf Gerechtigkeit zwischen den Geschlechtern und zwischen den Generationen. Wir fördern eine Anerkennungskultur, die insbesondere die alltägliche Arbeit jeder/jedes Einzelnen schätzt und achten uns und unsere Leistungen gegenseitig. Kritik, die an uns herangetragen wird, nehmen wir ernst und setzen uns mit ihr auseinander. Wir äußern Kritik konkret, konstruktiv und kollegial. Wir achten auf ressourcenschonenden Umgang mit Energie, Technik, Wasser, Verbrauchs- und Büromaterial und bevorzugen umweltfreundliche Verkehrsmittel und ökologisch angebaute Lebensmittel, möglichst aus der Region. Wir unterstützen die Idee des fairen Handels und orientieren uns in unserer Einkaufspraxis nach Möglichkeit an den Sozialkriterien von fairtrade.
Satzung von Bündnis 90/die Grünen, Kreisverband Aurich-Norden
§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
(1) Der Kreisverband führt den Namen „Bündnis 90/Die Grünen, Kreisverband Aurich-Norden“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE, KV Aurich-Norden“.
(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Aurich.
§ 2 Kreisverband und Ortsverbände
(1) Der Kreisverband setzt sich aus den Ortsverbänden zusammen, die im Geltungsbereich des Kreisverbandes liegen.
(2) Der Geltungsbereich der Ortsverbände sind die Grenzen der jeweiligen Gebietskörperschaft. In Ausnahmefällen sind Zusammenlegungen über Gemeindegrenzen hinweg möglich, insbesondere wenn dies historisch gewachsenen Zusammenhängen gerecht oder dadurch die politische Handlungsfähigkeit gesichert wird. Bei Neugründungen entscheidet darüber die jeweilige Ortsverbandsversammlung, bei Veränderungen der Geltungsbereiche bereits bestehender Ortsverbände entscheidet die KMV.
(3) Der Kreisverband und die Ortsverbände verpflichten sich zur konstruktiven Zusammenarbeit.
(4) Die Ortsverbände sind in der Regelung aller Fragen, die ihren Ortsverband betreffen, autonom.
(5) Der Kreisverband besitzt ausschließliche Regelungskompetenz:
a) über die Wahl der Delegierten zu Bundes- und Landesdelegiertenkonferenzen sowie zu allen weitere Ausschüsse und Arbeitskreisen übergeordneter Gebietsverbände
b) für die Vertretung der Partei gegenüber anderen Gebietsverbänden, gegenüber den Landesverbänden und dem Bundesverband
c) für die Vertretung der Partei in Klagefällen
d) über die Festlegung der Kreismitgliederumlage und die Erstellung der jährlichen Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes und der Ortsverbände
e) für die Europa-, Bundes- und Landtagswahlkämpfe
(6) In allen Angelegenheiten, für die §2 (5) angewendet wird, sind Beschlüsse der KMV für alle Ortsverbände verbindlich.
§3 Nichtselbständige Ortsverbände
(1) Dem Kreisverband obliegt die Verantwortung für eine kontinuierliche inhaltliche politische Arbeit im Sinne von § 1 (2) und § 2 (1) PartG. Ortsverbände, die diese Arbeit nicht sicherstellen können, verlieren ihre organisatorische und politische Selbstständigkeit. Sie werden aufgelöst und unmittelbar dem Kreisverband zugeordnet.
(2) Auf Antrag des Kreisvorstandes (gKV) beschließt die KMV mit einfacher Mehrheit über die Auflösung eines Ortsverbandes. Beschließt der Ortsverband selbst seine Auflösung oder teilt er dem gKV mit, dass er seine Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, die ihm durch seine Satzung oder die des Kreisverbandes auferlegt sind, entfällt die Zustimmung der KMV.
(3) Der Antrag darf nur dann gestellt werden, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:
a) fehlende Vorstände
b) unregelmäßige oder nicht stattfindende Vorstandswahlen
c) unregelmäßige oder nicht stattfindende Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen
d) Verzicht auf die Teilnahme an den Kommunalwahlen
e) fehlerhafte Buchführung oder fehlende Kassenprüfung oder verspätete Abgabe der Rechenschaftsberichte Die KMV muss dem Antrag stattgeben, wenn alle Kriterien erfüllt sind
(4) Aufgaben, Rechte und Pflichten des Ortsverbandsvorstandes, der OrtsverbandskassiererIn und der Ortsverbandsversammlung gehen auf den gKV, die KreiskassiererIn sowie die KMV über. Die Mitglieder des aufgelösten Ortsverbandes sind Mitglieder des Kreisverbandes. Sein Vermögen erhält der Kreisverband.
(5) Aufgelöste Ortsverbände können neu gegründet werden, sofern durch ihre Mitglieder eine kontinuierliche inhaltliche politische Arbeit im Sinne von Absatz 1 sichergestellt wird. Wesentliche Merkmale dafür sind die Wahl eines Vorstandes sowie die Teilnahme an Kommunalwahlen. Die Entscheidung trifft die KMV mit einfacher Mehrheit
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Im Bereich des Landkreises lebende AusländerInnen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbands der jeweils untersten Ebene zu erklären.
(3) Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflicht, die satzungsgemäß vereinbarten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
a) an der politischen Willensbildung der Partei in der üblichen Weise, z.B. Diskussionen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
b) an allen öffentlichen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen, Organen und Veranstaltungen der Partei teilzunehmen.
c) im Rahmen der Gesetze und Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken.
d) sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
e) Innerhalb der Partei das aktive und das passive Wahlrecht auszuüben
f) sich in fachbezogenen Arbeitsgemeinschaften zusammenzuschließen. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen, insbesondere dem Grundsatzprogramm, sowie weiteren Grünen Grundsatzpapieren wie dem Frauenstatut festgelegten Ziele, Grundsätze und Arbeitsprinzipien zu vertreten
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen
c) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
(3) Mandatsträger*innen von Bündnis 90/Die Grünen in kommunalen Gremien und Einrichtungen sowie Inhaber*innen von Ämtern auf Kreisebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Kreis- bzw. Ortsverband. Die vorgesehene Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge wird von der KMV bestimmt und in der Beitrags- und Kassenordnung festgehalten.
§ 7 Mitgliederversammlung (KMV)
(1) Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Mitgliederversammlung (KMV). Die KMV kann sich alle politischen und organisatorischen Entscheidungen vorbehalten. Alle Organe des Kreisverbandes sind ihr berichts- und rechenschaftspflichtig. KMV-Beschlüsse sind für alle Organe des Kreisverbandes und alle Mitglieder bindend.
(2) Eine KMV findet mindestens viermal im Kalenderjahr statt. Sie ist auf Beschluss des Kreisvorstandes, der KMV oder auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Ortsverbände oder eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes vom Vorstand einzuberufen.
(3) Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vierzehn Tagen (Postausgang) vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige, erläuterte Tagesordnung bekannt zu geben. Schriftliche Einladungen können sammelweise an gemeinsame Haushalte oder Wohngemeinschaften verschickt werden.
(4) Mit schriftlicher Zustimmung des Mitglieds ist die Einladung auch per E-Mail zulässig.
(5) Die Ladungsfrist kann in Ausnahmefällen aus zwingenden, mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen, auf 3 Tage verkürzt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine KMV nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig. Bei ordnungsgemäßer Ladung ist die Mitgliederversammlungen beschlussfähig.
(7) An der Mitgliederversammlung können Nicht-Mitglieder teilnehmen. Auf Antrag können für ausdrücklich zu benennende Tagesordnungspunkte oder für die gesamte Sitzung die Öffentlichkeit, d. h. Nicht-Mitglieder, ausgeschlossen werden.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(9) Geplante Satzungsänderungen werden zunächst auf einer KMV vorgestellt und nach Beratung in den Ortsverbänden auf der folgenden KMV beschlossen. Den Mitgliedern wird eine Frist zur Einreichung von Änderungsanträgen eingeräumt. Alle fristgerecht eingegangenen Anträge sind der Einladung zur KMV beizufügen. Satzungsänderungen können nicht auf einer KMV mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.
§ 8 Beschlussfassung
(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes.
(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt auf Antrag von einem der anwesenden Mitglieder
§ 9 Vorstand (gKV)
(1) Voraussetzung für die Wahl in den Kreisvorstand ist die Mitgliedschaft im Kreisverband.
(2) Der Vorstand besteht aus:
- zwei Vorsitzenden
- dem/der Kassierer*in
- und 3 weiteren Vorstandsmitgliedern
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktion gewählt.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(5) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kreisverband stehen.
(6) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
(7) Der Vorstand berichtet auf jeder KMV über seine aktuellen und bevorstehenden Tätigkeiten. Ein ausführlicher Bericht über das vergangene Jahr ist für die KMV im 1. Quartal eines jeden Jahres vorzusehen.
(8) Der Kreisvorstand in seiner Gesamtheit strukturiert in eigener Verantwortung die Arbeit des Kreisverbandes nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der KMV. Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er vertritt den Kreisverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen.
(10) Mitglieder des Kreisvorstandes haben volles Stimmrecht in allen AGen und Ausschüssen des Kreisverbandes.
10 RechnungsprüferInnen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
(2) RechnungsprüferInnen müssen Mitglied des Kreisverbandes sein und dürfen kein Vorstandsamt auf gleicher Ebene bekleiden.
§ 11 Wahlen
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
(3) Für den zweiten Wahlgang werden nur KandidatInnen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Wird im zweiten Wahlgang keinE BewerberIn gewählt, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
(4) Wahlen in mehrere gleichartige Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jedeR Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Positionen zu besetzen sind. Gewählt sind dabei unter Beachtung der o.g. Quoten die BewerberInnen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
(5) Die BewerberInnen auf Wahlvorschlägen des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.
§ 12 Arbeitsgemeinschaften
(1) Arbeitsgemeinschaften (AG’en) stehen allen Menschen offen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind.
(2) AGen haben die Aufgabe, auf der Grundlage parteiinternen wie externen Sachverstandes Themen programmatisch zu bearbeiten, erarbeitete Positionen einer Beschlussfassung zuzuführen, Vorstand und Fraktion zu beraten, die Diskussion und Politik im Kreisverband und den OVen anregend zu unterstützen und GRÜNE Positionen in anderen Zusammenhängen zu vertreten.
(3) Die AG‘en sind die Schnittstelle zwischen Partei und Initiativen, Verbänden, Vereinen. Sie pflegen im Namen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Kontakte mit Organisationen und Gruppen außerhalb der Partei und treten nach Abstimmung mit Vorstand und Fraktion an die Öffentlichkeit.
(4) Arbeitsgemeinschaften werden durch Beschluss der KMV eingesetzt. Auf Antrag des Kreisvorstandes können AGen durch Beschluss der KMV aufgelöst werden.
(5) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften können sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht gegen diese Satzung verstoßen darf. Von der satzungsgemäßen Ladungsfrist kann abgesehen werden.
§ 13 Beitrags- und Kassenordnung
Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie. Finanz- und Beitragsangelegenheiten des Kreisverbandes werden in einer gesonderten Beitrags- und Kassenordnung geregelt. Sie ist Bestandteil der Satzung.
§ 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.
Beitrags und Kassenordnung des Kreisverbandes Aurich-Norden
§ 1 Mitgliedsbeitrag
(1) Mitgliedsbeiträge sind Gelder der Ortsverbände. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1% vom Nettoeinkommen. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der Kreisvorstand auf Antrag.
(2) Die Beiträge werden im Voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung geleistet. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zur Quartalsmitte in Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK). Der Vorstand ist verantwortlich für die Pflege der Mitgliederdatei.
(3) Die Ortsverbände haben einen Anteil ihrer Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband abzuführen. Von diesen Beitragsabgaben verbleiben 1 Euro beim Kreisverband. Verändert die Bundes- oder Landesdelegiertenkonferenz die Höhe der Beitragsabgaben, die der Kreisverband zu leisten hat, so erhöht sich die Umlage der Ortsverbände um diesen Betrag. Dazu bedarf es keines Votums der KMV.
§ 2 Mandatsbeiträge
(1) Mandats- und AmtsträgerInnen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an die jeweilige Gliederung (Kreisverband oder Ortsverband). Falls kein Ortsverband mit eigener Kasse besteht, sind die Mandatsbeiträge der Ortsebene an den Kreisverband zu zahlen.
(2) Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge von Amts-und MandatsträgerInnen und entsandten Personen beträgt 2/3 der jeweiligen Aufwandsentschädigung. Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz oder stv. BürgermeisterIn, wird ein analoger Beitrag erhoben.
(3) Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden, Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden.
(4) Die MandatsträgerInnenbeiträge werden monatlich an den KV/OV gezahlt. Der/die KassiererIn informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes parteiintern an die MV über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen den KassiererInnen vorab die erhaltenen Aufwandsentschädigungen mit.
§ 3 Spenden
(1) Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern der/die SpenderIn nichts anderes verfügt hat.
(2) Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt bei dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift der unterschriebenen Bestätigungen.
§ 4 Haftung
(1) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung im Vermögen und auf dem Konto und der Handkasse vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
(2) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.
§ 5 Kassenführung und Haushalt
(1) Der Kreisverband und seine Untergliederungen dürfen ihre finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.
(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes des Kreisverbandes, insbesondere der/die KassiererIn sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfassung und Vollständigkeit der Buchführung, für die Finanzplanung, für die regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen und deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages des/der KassiererIn jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt der/ die KassiererIn eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Soweit ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt der/die KassiererIn der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind im Rahmen von maximal 500 € durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung des/der KassiererIn notwendig. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung des Kreisvorstandes festgelegt werden.
(4) Der/die Kreiskassierer*in kann gegen alle Beschlüsse des Kreisvorstandes ein verbindliches Veto einlegen, wenn er/sie die daraus resultierenden finanziellen Belastungen nicht verantworten kann. Das Veto kann durch die einfache Mehrheit einer KMV zurückgewiesen werden. Gegen Beschlüsse, die von einer KMV getroffen werden, kann kein Veto eingelegt werden.
(5) Der Kreisverband hat für eine angemessene Finanzverteilung zwischen KV und Oven zu sorgen. Die dem Kreisverband zufließenden Zuschüsse aus der staatliche Grundfinanzierung wird jeweils zum Ende eines Rechnungsjahres, spätestens zum 31. März des darauf folgenden Jahres an die Ortsverbände ausgezahlt und zwar nach folgendem Schlüssel:
50% verbleiben beim Kreisverband, 50% wird an die Ortsverbände verteilt.
Die Aufteilung der zuvor genannten 50% an die Ortsverbände untereinander wird jeweils zu 1/4 anhand der folgenden vier Parameter berechnet: ein Pauschalbetrag, die Mitgliederzahl, die Einwohnerzahl und das letzte Kommunalwahlergebnis.
(6) Ein Ortsverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband per MV-Beschluss abgeben, entweder durch
a) Übergabe der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung, wobei die Finanzautonomie beim OV verbleibt oder durch
b) Verzicht auf die Finanzautonomie und Übertragung an den KV, wobei der KV dem OV finanzielle Mittel nach Vereinbarung bereitstellt.
(7) Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschliessen.
§ 6 Rechenschaftsbericht
(1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes des Kreisverbandes sind verantwortlich für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erstellung des mit den Ortskassen konsolidierten Rechenschaftsberichtes des Kreisverbandes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres.
(2) Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände mit Finanzautonomie ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 28.02. des folgenden Jahres beim Kreisverband abzugeben. Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den Ortsverband möglich: Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er beginnend mit dem 01.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 300 EUR Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.
(3) Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes (KV inkl. OVs) wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen
§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen
(1) Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden RechnungsprüferInnen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Abgabefristen beigelegt werden.
(2) Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen, Kopien der Zuwendungsbestätigungen (nur beim KV) und die Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes – inklusive der Ortsverbände – müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
Beschlossen auf der Kreismitgliedervollversammlung am 31.01.2019 in Norden
Änderungen:
Streichung des § 7,4 durch Beschluss der KMV am 31.05.2023
Neuformulierung des § 7,6 durch Beschluss der KMV am 31.05.2023









